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   BFH, 25.08.1960 - V 190/58   

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https://dejure.org/1960,10926
BFH, 25.08.1960 - V 190/58 (https://dejure.org/1960,10926)
BFH, Entscheidung vom 25.08.1960 - V 190/58 (https://dejure.org/1960,10926)
BFH, Entscheidung vom 25. August 1960 - V 190/58 (https://dejure.org/1960,10926)
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 09.07.1985 - VII R 126/80

    Übereignung eines Unternehmens - Voraussetzung für die Übereignung eines lebenden

    Dabei kommt es auf das tatsächliche Ergebnis und nicht auf die Frage an, ob eine entsprechende ausdrückliche vertragliche Regelung getroffen worden ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. August 1960 V 190/58, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 11; vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 14. Januar 1930 V A 513/29, RStBl 1930, 130).
  • BFH, 26.03.1985 - VII R 147/81

    Anforderungen an Besteuerung bei Übereignung eines Unternehmens im Ganzen

    Daran ändert nichts, daß der Maschinenpark im Sicherungseigentum der Lieferanten stand; denn das wirtschaftliche Eigentum bleibt auch in einem solchen Fall in der Hand des Besitzers (vgl. BFH-Urteile vom 25. August 1960 V 190/58, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1961, 256; vom 11. Juli 1963 V 208/60, HFR 1963, 414, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 21, und vom 20. Juli 1967 V 240/64, BFHE 89, 466, BStBl III 1967, 684).
  • BFH, 06.11.1990 - VII R 81/88

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für Steuerverbindlichkeiten

    In diesem Fall reicht es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Annahme einer Betriebsübereignung im ganzen aus, wenn - unter Veräußerung aller sonstigen wesentlichen Betriebsgegenstände - der Veräußerer dem Erwerber durch eigene Mitwirkung die Möglichkeit verschafft, die dem bisherigen Betrieb dienenden Räumlichkeiten unverändert zu nutzen und über die Räume einen neuen Pacht- oder Mietvertrag abzuschließen (vgl. BFH-Urteile vom 25. August 1960 V 190/58 HFR 1961, 256; in HFR 1964, 220, 221; vom 14. Mai 1964 V 227/61, HFR 1964, 470, 471; in BFHE 95, 61, BStBl II 1969, 303, 304; in BFH/NV 1985, 2; vom 17. Februar 1988 VII R 97/85, BFH/NV 1988, 755, 756).
  • BFH, 12.03.1985 - VII R 140/81

    Steuerrechtliche Wirkungen der Übereignung eines Unternehmens im ganzen

    Das Lokal übertrug Frau C dem Kläger dadurch, daß sie ihm vertraglich den Eintritt in ihre Rechte aus dem Miet- bzw. Pachtvertrag mit der Firma R ermöglichte (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. August 1960 V 190/58, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1961, 256, und vom 6. September 1962 V 198/59, HFR 1963, 87).
  • BFH, 20.07.1967 - V 240/64

    Ausschluss einer Übereignung durch Übernahme von Einrichtungsgegenständen und

    § 116 AO verwendet den Begriff "übereignet" in einer gegenüber dem bürgerlichen Recht erweiterten und auf den Erwerb eines Betriebes ausgerichteten Bedeutung (siehe im einzelnen das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - V 190/58 vom 25. August 1960, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961 S. 256 - HFR 1961, 256 - = Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 11).
  • BFH, 23.10.1985 - VII R 142/81

    Übereignung eines lebenden Unternehmens im ganzen - Übereignung eines

    Dabei kommt es auf das tatsächliche Ergebnis und nicht auf die Frage an, ob eine entsprechende ausdrückliche vertragliche Regelung getroffen worden ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. August 1960 V 190/58, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1961, 256; vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 14. Januar 1930 V A 513/29, RStBl 1930, 130).
  • BFH, 14.05.1970 - V R 117/66

    Verpachtetes Unternehmen - Haftung - Betriebssteuern - Steuerabzugsbeträge -

    Andererseits steht bei unveränderter Unternehmensstruktur ein Unternehmerwechsel während der Fristen des § 116 Abs. 1 AO einer Haftung des Erwerbers nicht entgegen; der Erwerber haftet auch als Zweiterwerber (BFH-Urteil V 190/58 vom 25. August 1960, HFR 1961, 256, StRK, Reichsabgabenordnung, § 116 Rechtsspruch 11).
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